AGB

1. Allgemeines
1.1. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der COREVENTUS GmbH an Unternehmer oder sonstige Personen im Sinne des § 310 I BGB sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten vorrangig vor etwaigen eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere etwaigen Einkaufsbedingungen.
1.3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen COREVENTUS GmbH und dem Kunden finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann die vorliegenden Geschäftsbedingungen, hilfsweise und ergänzend die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag nach § 651 a-l BGB, Anwendung. Ergänzend, jedoch nachrangig zu den Geschäftsbedingungen der COREVENTUS GmbH, gelten die Geschäftsbedingungen der beauftragten Leistungsträger, soweit der Kunde zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bezüglich dieser Bedingungen hatte.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der COREVENTUS GmbH schriftlich anerkannt werden.
1.5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als der Kunde Vollkaufmann oder Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist.

2. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
2.1. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der COREVENTUS GmbH zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die COREVENTUS GmbH nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der COREVENTUS GmbH.
2.3. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Fachabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die COREVENTUS GmbH nicht für die Richtigkeit und Eignung dieser Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Preise
3.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
3.2. COREVENTUS GmbH ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
3.3. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
3.4. Die COREVENTUS GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer Leistung Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von solchen Dritten im Namen und für Rechnung der COREVENTUS GmbH. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in Ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der COREVENTUS GmbH sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der COREVENTUS GmbH in Rechnung gestellt.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit der COREVENTUS GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die COREVENTUS GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Transport/Verpackung
5.1. Die (Liefer-)Gegenstände werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die COREVENTUS GmbH den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
5.2. Sofern der Kunde es wünscht, wird die COREVENTUS GmbH für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.3. Transportschäden sind der COREVENTUS GmbH unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der COREVENTUS GmbH erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der COREVENTUS GmbH genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
5.5. Der von COREVENTUS GmbH unverschuldete Untergang oder das unverschuldete Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

6. Abnahme/Gefahrübergang
6.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der COREVENTUS GmbH zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet.
6.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.
6.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7. Kündigung
7.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die COREVENTUS GmbH die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich in diesem Fall jedoch die ersparten Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

8. Gewährleistung
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der COREVENTUS GmbH bei Abnahme zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach der Abnahme, schriftlich gegenüber der COREVENTUS GmbH zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
8.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.3. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der COREVENTUS GmbH zu.
8.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen (insbesondere Ziffer 9) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und
8.7. der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Leistungen steht.
8.8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt.

9. Haftung; Haftungsbegrenzung
9.1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der COREVENTUS GmbH nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
9.2. Die COREVENTUS GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der COREVENTUS GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die COREVENTUS GmbH nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der COREVENTUS GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 3,die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 4.
9.4. Für die Haftung der COREVENTUS GmbH bei Verzögerung der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der COREVENTUS GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.5. Für die Haftung der COREVENTUS GmbH bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.6. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Reisen, die mit besonderen Risiken verbunden sind (Rafting, Canyoning, Quadfahren, Offroad und sonstige sportliche Events) erfolgt auf eigene Gefahr. COREVENTUS GmbH haftet in diesen Fällen für Schäden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10. Rücktritt des Kunden
10.1. Der Auftraggeber kann von dem Vertrag nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zurücktreten.
10.2. Vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte können, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur als Gesamtrücktritt ausgeübt werden. Teilrücktritte (Reduzierung von Teilnehmer- oder Kontingentzahlungen; Wahl billigerer Leistungsteile, z.B. Flugklassen oder Hotelkategorien, Wegfall von Verpflegungen oder Ausflügen) sind nur insoweit zulässig, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
10.3. Vertragliche Rücktrittsrechte, auch bei Teilkündigungen, sind grundsätzlich schriftlich auszuüben. Für gesetzliche Rücktrittsrechte wird die Schriftform dringend empfohlen.
10.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt im Falle des Rücktritts für die von COREVENTUS GmbH zu beanspruchende Entschädigung:

a) Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen von COREVENTUS GmbH berücksichtigt
b) Die Rücktrittspauschalen betragen:
– bis zum 60. Tag vor Beginn 25% der Auftragssumme
– vom 59.-30. Tag vor Beginn 50% der Auftragssumme
– vom 29.-15. Tag vor Beginn 75% der Auftragssumme
– vom 14.-7. Tag vor Beginn 90% der Auftragssumme
– ab dem 6. Tag vor Beginn 100% der Auftragssumme
c) COREVENTUS GmbH bleibt vorbehalten, die ihr zustehende Entschädigung abweichend von den vorstehenden Pauschalen konkret, nach tatsächlich an Leistungsträger und sonstige Dritte geleisteten Zahlungen und entgangenem Gewinn bzw. Deckungsbeitrag, zu berechnen. COREVENTUS GmbH ist in diesem Falle verpflichtet, diese Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

10.5. Werden auf Wunsch des Kunden oder seiner Teilnehmer nach Buchung Änderungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der gebuchten Leistungen vorgenommen, so ist die COREVENTUS GmbH berechtigt, eine angemessene Aufwandsvergütung zu fordern.
10.6. Kosten durch Vertragsänderungen (z.B. Ticketänderungen) sind vom Kunden nach Nachweis zu bezahlen.

11. Schutzrechte
11.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der COREVENTUS GmbH bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der COREVENTUS GmbH. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderung von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die COREVENTUS GmbH oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
11.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der COREVENTUS GmbH nur für die nachdem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der COREVENTUS GmbH zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der COREVENTUS GmbH oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der COREVENTUS GmbH, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.
11.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die COREVENTUS GmbH ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die COREVENTUS GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechtenerwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.
11.4. Die COREVENTUS GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

12. Aufbewahrung von Unterlagen
12.1. Die COREVENTUS GmbH bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Bildmaterial, CDs, DVDs, usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die COREVENTUS GmbH keine Haftung.

13. Zahlungsbedingungen; Verzug
13.1. Die COREVENTUS GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
13.2. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der COREVENTUS GmbH in Verzug, wenn und soweit er 14 Kalendertage nach dem Fälligkeitstag nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
13.3. Darüber hinaus ist die COREVENTUS GmbH berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes und zur Erfüllung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

– 25% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung
– 30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn
– 35% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
– 10% des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.

13.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen; Anzahlungen werden nicht verzinst.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist die COREVENTUS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der COREVENTUS GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der COREVENTUS GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

14. Aufrechnung und Abtretung
14.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
14.2. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der COREVENTUS GmbH übertragbar.

15. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden
15.1. Sind mit dem Kunden variable Teilnehmerzahlen vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die endgültigen Teilnehmerzahlen rechtzeitig und ohne Aufforderung oder Mahnung seitens der COREVENTUS GmbH innerhalb der vereinbarten Fristen mitzuteilen.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, der COREVENTUS GmbH rechtzeitig und innerhalb vereinbarter Fristen Namenslisten, Zimmer- und Belegungslisten, Teilnehmerzahlen für Einzelveranstaltungen, Ausflüge, Theaterbesuche u. ä. mitzuteilen.
15.3. Kosten, die der COREVENTUS GmbH dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. 15.1 und 15.2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere in Form von Stornokosten gegenüber den Leistungsträgern, gehen zu Lasten des Kunden.
15.4. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. 15.1 und 15.2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sind ausgeschlossen.
15.5. Unbeschadet des Kostenerstattungsanspruchs nach Ziff. 15.3 ist die COREVENTUS GmbH nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziff. 15.1 und 15.2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vergütungsansprüche von der COREVENTUS GmbH bleiben in einem solchen Fall unberührt. Die COREVENTUS GmbH hat sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
16.1. COREVENTUS GmbH informiert den Kunden über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie der COREVENTUS GmbH nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
16.2. Der Kunde ist für die Einhaltung und die Weitergabe der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Einreise-, Durchreise- und Gesundheitsbestimmungen an die Teilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn sich die Vorschriften erst nach der Buchung ändern.
16.3. Ohne ausdrücklichen Auftrag ist die COREVENTUS GmbH nicht zur Beschaffung von Visa oder sonstigen Reisedokumenten oder -bescheinigungen verpflichtet. Im Falle der Übernahme eines solchen Auftrages haftet die COREVENTUS GmbH nicht für die rechtzeitige Erteilung, es sei denn ihr fällt ein eigenes Verschulden zur Last.

17. Datenschutz
17.1. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von der COREVENTUS GmbH selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes und der DSGVO verarbeitet werden.

18. Verjährung
18.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
18.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die COREVENTUS GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die COREVENTUS GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs. 1.
18.3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die COREVENTUS GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
18.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
18.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
18.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
19.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der COREVENTUS GmbH.
19.2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
19.4. Die COREVENTUS GmbH behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn der Kunde dem nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht. Dies gilt aber nur dann, wenn die COREVENTUS GmbH auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat.

Gültige Fassung: November 2023